Die Satzung in pdf-Form.
SATZUNG DES TENNISCLUB HERRENBERG e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Tennisclub Herrenberg e.V.“.
2. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Böblingen eingetragen und hat seinen Sitz in Herrenberg, Kreis Böblingen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
1. Der Zweck des Vereins ist die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Ausübung und Förderung des Sports, insbesondere des Tennissports und der Förderung der Jugend. Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung einer Tennissportanlage, das Abhalten von Übungsstunden mit Trainern, die Teilnahme von Mannschaften an der Verbandsrunde des Württembergischen Tennisbundes e.V. sowie die Teilnahme und die Veranstaltung von Tennisturnieren.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft bei Verbänden
Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Tennisbundes e.V. und des Württembergischen Landessportbundes, deren Satzung er anerkennt.
§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
1. Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
3. Bei Bedarf können Übungsleiter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG beschäftigt werden.
4. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 und 3 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
5. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen.
6. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben, zur Führung der Geschäftsstelle und für die Anlage- und Platzpflege ist der Vorstand ermächtigt, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
7. § 2 Abs. 5 ist zu beachten.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Der Club besteht aus
a) ordentlichen Mitgliedern
b) außerordentlichen Mitgliedern
c) passiven Mitgliedern
d) Ehrenmitgliedern.
2. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, welche das 18. Lebensjahr vollendet hat.
3. Außerordentliche Mitglieder des Vereins sind Personen unter 18 Jahren. Sie werden mit Vollendung ihres 18. Lebensjahres automatisch zu ordentlichen Mitgliedern.
4. Passive Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, welche die Aufgaben und Ziele des Vereins fördern, die den Tennissport jedoch nicht aktiv ausüben bzw. auf den Freiplätzen nicht spielberechtigt sind.
5. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt.
§ 6 Aufnahme in den Verein und deren Folgen
1. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist auf einem dafür besonders vorgesehenen Vordruck schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand schriftlich. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.
3. Mit der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.
4. Falls von der Mitgliederversammlung eine Aufnahmegebühr beschlossen ist, wird diese mit der Aufnahme in den Verein zur Zahlung fällig.
5. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört.
6. Jedes ordentliche und außerordentliche neue Mitglied erhält eine Spielberechtigungskarte und ein Exemplar der Satzung. Neue passive Mitglieder erhalten ein Exemplar der Satzung.
§ 7 Rechte der Mitglieder
1. Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüssen und getroffenen Anordnungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Den passiven Mitgliedern steht jedoch das Recht, auf den Freiplätzen zu spielen, nicht zu.
2. Zur Antragstellung und Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung sind nur ordentliche Mitglieder, passive Mitglieder, Ehrenmitglieder und außerordentliche Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, berechtigt.
3. Außerordentliche Mitglieder, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet haben, haben bei Abstimmungen in der Mitgliederversammlung grundsätzlich keine Stimme. Bei der Wahl und Entlastung des Jugendwarts sind sämtliche außerordentliche Mitglieder in der Mitgliederversammlung jedoch stimmberechtigt. Außerordentliche Mitglieder können nicht in Organe des Vereins gewählt werden.
4. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds.
5. Die Mitglieder haben das Recht die Beschlüsse des Vorstands einzusehen.
§ 8 Pflichten der Mitglieder
1. Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbesondere die sich aus der Zweckbestimmung des Vereins ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.
2. Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet. Die Platz- und Spielordnung ist einzuhalten.
3. Sämtliche Mitglieder mit Ausnahme der Ehrenmitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet.
4. Die Pflicht zur Zahlung einer Umlage ergibt sich aus §10.
§ 9 Beiträge und Aufnahmegebühr
1. Alle ordentlichen und außerordentlichen aktiven und passiven Mitglieder sind zur Zahlung des Jahresbeitrages verpflichtet.
2. Neu aufgenommene Mitglieder sind verpflichtet, mit dem ersten Beitrag eine Aufnahmegebühr zu zahlen (§ 6 Abs. 4), sofern von der Mitgliederversammlung eine Aufnahmegebühr festgesetzt wurde.
3. Die Höhe der Jahresbeiträge, der Aufnahmegebühr und der Umlagen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Für einzelne Gruppen von Mitgliedern (z.B. Passive, Jugendliche, Studenten, Familienangehörige) können verschiedene Jahresbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen festgesetzt werden.
4. Die Zahlungen sind in der von der Mitgliederversammlung festgesetzten Höhe zum 1. April des laufenden Kalenderjahres bzw. mit Aufnahme in den Verein zu leisten.
5. Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach erfolgloser zweiter Mahnung kann der Beitrag eingeklagt werden, bzw. der Ausschluss aus dem Verein erfolgen.
§ 10 Umlagen
Die Mitgliederversammlung kann die Erhebung von Umlagen anordnen und den Kreis der hierfür zahlungspflichtigen Mitglieder bestimmen. § 9 Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 11 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden zum Jahresende (31. Dezember) gekündigt werden. Die Kündigung muss beim Vorstand spätestens bis zum 30. November eingegangen sein.
2. Ebenso sind Änderungen einer aktiven in eine passive Mitgliedschaft nur zum Jahresende (31. Dezember) möglich. Die Änderung muss gegenüber dem Vorstand spätestens bis zum 30. November schriftlich erklärt werden.
3. Anteilige Rückerstattungen von Beiträgen und Umlagen erfolgen bei Kündigung und Änderung der Mitgliedschaft nicht.
4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegen den Verein.
5. Durch Tod erlischt die Mitgliedschaft.
6. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss durch den Vorstand gemäß § 12.
§ 12 Ausschluss
Der Ausschluss kann durch den Vorstand beschlossen werden:
1. wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung den Beitrag oder Umlagen nicht bezahlt
2. bei groben Verstößen gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane
3. bei schwerer Schädigung des Ansehens des Vereins
4. bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.
Vor der Entscheidung ist dem Mitglied mündlich oder schriftlich ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied ein Berufungsrecht in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu.
Für außerordentliche Mitglieder gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. Ein Berufungsrecht in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung besteht jedoch nicht.
§ 13 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
Voraussetzung für die Wahl zu einem Vereinsorgan und die Ausübung eines solchen Amtes ist die Mitgliedschaft im Verein.
§ 14 Vorstand
1. Der Vorstand hat vier bis zehn Mitglieder. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder beschließt die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands.
Der Vorstand besteht aus:
Dem 1. und 2. Vorsitzenden,
zwei weiteren Stellvertretern,
sowie bis zu sechs weiteren Mitgliedern.
2. Gesetzliche Vertreter des Vereins sind der 1. und 2. Vorsitzende und deren zwei Stellvertreter. Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist je einzeln zur Vertretung berechtigt (§ 26 BGB).
3. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die Aufgabenverteilung zwischen den Vorstandsmitgliedern geregelt ist. Die Geschäftsordnung wird der Mitgliederversammlung bekannt gemacht.
4. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.
5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung alle 2 Jahre gewählt. Die Wahl des Vorstands erfolgt durch die ordentliche Mitgliederversammlung in geheimer Wahl. Die Wahl kann offen erfolgen, sofern alle an der Mitgliederversammlung anwesenden wahlberechtigten Mitglieder zustimmen. Erhält unter mehr als zwei Kandidaten keiner die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die höchste Stimmenzahl erhalten, eine Stichwahl statt.
6. Sitzungen des Vorstandes werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden und bei deren Verhinderung von einem Stellvertreter einberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert, oder wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder es beantragen.
7. Der Vorstand kann weitere Mitglieder als Berater ohne Stimmrecht zu einzelnen oder mehreren Vorstandssitzungen hinzuziehen.
8. Durch Vorstandsbeschluss kann der Vorstand bestimmte Aufgabenbereiche auf die in § 14 Abs. 7 aufgeführten Berater übertragen.
9. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, oder im Verhinderungsfalle die Stimme des 2. Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle die Stimme des die Sitzung leitenden Stellvertreters. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
10. Über die Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das die Anträge und Beschlüsse zu enthalten hat und vom 1. Vorsitzenden oder seinem die Sitzung leitenden Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
11. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende seiner Amtsperiode aus dem Vorstand aus, kann der Vorstand durch Beschluss auf eine Neubestellung verzichten, soweit der Vorstand durch das Ausscheiden nicht kleiner als vier Personen wird. Der Vorstand kann jedoch auch eine Ersatzperson bis zur Neuwahl selbst wählen.
12. Beschlussfassung außerhalb der Sitzung ist zulässig. Der Beschluss kommt zustande durch die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder, wobei allen Mitgliedern Gelegenheit zur Stimmabgabe gegeben werden muss. Im Übrigen gilt Absatz 9.
13. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er kann einzelne Mitglieder mit besonderen Aufgaben betrauen.
14. Die ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder erhalten ihre Aufwendungen auf Nachweis ersetzt. Es ist ein pauschaler Aufwandsersatz bis zur Höhe des Freibetrages gemäß § 3 Nr. 26a EStG möglich.
§ 15 Ordentliche Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden. Sie soll im März stattfinden.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss schriftlich durch den 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen. Sie muss die Tagesordnung enthalten. Als schriftliche Zustellung gilt auch die Zustellung per e-mail, sofern das Mitglied dem TCH eine persönliche e-mail Verbindung bekannt gibt.
4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.
§ 16 Tagesordnung
Die Tagesordnung hat zu enthalten:
1. Erstattung eines Geschäftsberichts durch den Vorstand
2. Erstattung eines Kassenberichts durch den Schatzmeister
3. Bericht der Kassenprüfer
4. Entlastung des Vorstands
5. Wahl des neuen Vorstandes und der Kassenprüfer
6. Festsetzung der Aufnahmegebühren, der Jahresbeiträge und der Umlagen
7. Beschlussfassung über den Haushaltsplan des Vereins.
Die Mitgliederversammlung beschließt außerdem über Satzungsänderungen, über Einsprüche ausgeschlossener Mitglieder, über die Ernennung von Ehrenmitgliedern und über die Auflösung des Vereins.
§ 17 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
2. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
3. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere über die Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden oder dessen die Mitgliederversammlung leitenden Vertreter zu unterzeichnen ist.
4. Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Stimmzettel oder durch Handzeichen. Sie müssen durch Stimmzettel erfolgen, sobald der Wahl durch offene Abstimmung auch nur von einem Mitglied widersprochen wird.
§ 18 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Sie findet statt:
1. Wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält.
2. Wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel aller ordentlichen Mitglieder schriftlich gefordert wird. Für die Durchführung gelten im Übrigen die Bestimmungen gemäß § 17.
§ 19 Kassenprüfer
1. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
2. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
3. Die Kassenprüfer haben einmal im Jahr die Kassenführung des Vereins zu prüfen. Sie geben der Mitgliederversammlung einen Bericht über das Prüfungsergebnis, das sie durch ihre Unterschrift bestätigen. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.
4. Den Kassenprüfern ist Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstige Unterlagen zu gewähren, soweit dies für eine ordnungsgemäße Prüfung erforderlich ist.
5. Die Prüfung der Kasse müssen mindestens zwei Kassenprüfer vornehmen.
§ 20 Jugendordnung
1. Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins.
2. Die Jugendorganisation arbeitet nach einer Jugendordnung, die in der jeweiligen Fassung vom Vorstand genehmigt wird.
§ 21 Haftpflicht
Für die aus dem Spielbetrieb entstehenden Schäden und Sachverluste auf den Sportplätzen und in den Räumen des Vereins haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.
§ 22 Haftung ehrenamtlich Tätiger
Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 23 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn
1. in der Versammlung Dreiviertel der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Versammlung einzuberufen. Für diese gilt das Erfordernis nicht. Auf diese Tatsache ist bei dieser Einberufung ausdrücklich hinzuweisen.
2. Der Auflösungsbeschluss muss von Dreivierteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder gefasst werden.
Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks ist das nach der Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen der Stadt Herrenberg zur Verwendung ausschließlich und unmittelbar zu Förderung des Tennissports zu überlassen.
Der 1. Vorsitzende hat die Auflösung des Vereins beim Vereinsregister beim Amtsgericht Böblingen anzumelden.
§ 24 Inkrafttreten der Satzung
Die vorstehende, in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 04. April 2011 beschlossene Satzung tritt an Stelle der in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 28. März 2008 errichteten Satzung.
Herrenberg, 04. April 2011