Jugendordnung des Tennisclub Herrenberg e.V.
§ 1 Name und Mitgliedschaft
Mitglieder der Vereinsjugend des Tennisclub Herrenberg e.V. sind Vereinsmitglieder bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 18. Lebensjahr erreichen sowie alle Organe dieser Jugendordnung.
§ 2 Aufgaben und Ziele
Die Vereinsjugend ist in der sportlichen und außersportlichen Jugendarbeit aktiv und koordiniert diese im Verein. Schwerpunkte der Jugendarbeit sind die Förderung der sportlichen Betätigung der jugendlichen Mitglieder und der gemeinschaftlichen Freizeitgestaltung. Bei allen Aktivitäten sollen die Jugendlichen bei der Planung und Durchführung mitbeteiligt werden. Dadurch soll das gesellschaftliche Engagement angeregt, ein Verantwortungsbewusstsein geschaffen, das Selbstwertgefühl gestärkt und die Persönlichkeitsbildung der Vereinsjugendlichen gefördert werden. Darüber hinaus soll den Jugendlichen Fairness und Toleranz gegenüber ihren Mitmenschen vermittelt werden.
§ 3 Selbstverwaltung
Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbstständig und eigenverantwortlich im Rahmen dieser Jugendordnung und der Vereinssatzung. Dies geschieht in Kooperation mit dem Vereinsvorstand.
§ 4 Organe
Organe der Vereinsjugend sind:
– die Jugendvollversammlung,
– das Jugendgremium,
– der/die Jugendleiter/in.
§ 5 Jugendvollversammlung
1. Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie soll in der Regel im ersten Quartal vor der Vereinsvollversammlung stattfinden. Die schriftliche Einladung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher durch den/die Jugendleiter/in unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
2. Die Jugendvollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
3. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
4. Der/die Jugendleiter/in oder das Jugendgremium können zu jeder Zeit eine außerordentliche Jugendvollversammlung einberufen.
5. Stimm- und wahlberechtigt sind in der Jugendvollversammlung alle Mitglieder der Vereinsjugend gemäß §1 dieser Jugendordnung, die das 10. Lebensjahr vollendet haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
6. Zu den Aufgaben der Jugendvollversammlung gehören insbesondere:
a. Berichte der Jugendleiterin/ des Jugendleiters und der Jugendsprecher/in;
b. Wahl der Jugendleiterin/ des Jugendleiters;
c. Wahl der Jugendsprecher/innen;
d. Festlegung der Schwerpunkte der Jugendarbeit im TC Herrenberg;
e. Diskussion und Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
7. Anträge an die Jugendvollversammlung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern und allen Organen der Vereinsjugend gestellt werden.
§ 6 Jugendgremium
1. Das Jugendgremium besteht aus dem/der 1. Jugendsprecher/in, dem/der 2. Jugendsprecher/in sowie weiteren Mitgliedern, die an einer Mitarbeit interessiert sind.
2. Der/die 1. Jugendsprecher/in und der/die 2. Jugendsprecher werden von der Jugendvollversammlung auf ein Jahr gewählt. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Sie müssen bei ihrer Wahl Mitglied der Vereinsjugend sein.
3. Aufgaben des Jugendgremiums:
o Vertretung der Interessen der Vereinsjugend gegenüber dem Gesamtverein;
o Planung und Organisation von Veranstaltungen, Turnieren, Ausflügen und sonstigen Aktivitäten;
o enge Zusammenarbeit und Kommunikation mit dem/der Jugendleiter/in;
o Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche Fragen der Jugendarbeit einschließlich der Vorbereitung von Anträgen der Vereinsjugend an den Gesamtverein;
o Umsetzung von Beschlüssen der Jugendvollversammlung.
§ 7 Jugendleiter/in
1. Der oder die Vereinsjugendleiter/in ist stimmberechtigtes Mitglied im Vereinsvorstand und vertritt die Vereinsjugend nach innen und außen.
2. Die Wahl des Jugendleiters findet gemäß der Vereinssatzung alle zwei Jahre statt. Die Jugendvollversammlung wählt den/die Jugendleiter/in mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen. Die Wahl muss durch die Vereinsvollversammlung bestätigt werden. Er tritt das Amt nach Bestätigung durch die Vereinsvollversammlung an.
§ 8 Pflichten der Jugendlichen
1. Jedes jugendliche Mitglied trägt im Rahmen seiner Möglichkeiten zur erfolgreichen Jugendarbeit im Verein bei.
2. Die Jugendlichen bemühen sich die Vereinsjugend gegenüber dem Gesamtverein und nach außen positiv darzustellen.
§ 9 Jugendbudget
Der Verein stellt ein Budget aus dem Vereinsvermögen für die Jugendarbeit zur Verfügung. Die Budgetverantwortung liegt beim Jugendleiter. Das Jugendgremium kann über 10% des Jugendbudgets, mindestens 1000,- Euro, frei verfügen und ist für dessen Verwendung verantwortlich. Das Jugendbudget muss zum Wohle der Vereinsjugend eingesetzt werden.
§ 10 Gültigkeit und Änderung der Jugendordnung
Die Jugendordnung muss von der Jugendvollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und vom Vereinsvorstand mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. Das Gleiche gilt für Änderungen. Die Jugendordnung bzw.
Änderungen der Jugendordnung tritt/treten mit der Bestätigung durch den Vereinsvorstand in Kraft.
§ 11 Sonstige Bestimmungen
Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.
Diese Jugendordnung tritt am 11.02.2012 in Kraft.
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